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Der Vorstand des TCC möchte auf der Jahreshauptversammlung 2012 eine neue, zeitgemäße Satzung verabschieden. Für konstruktive Anregungen wären wir dankbar. Anbei folgt die derzeit gültige Satzung zur Orientierung:
Satzung vom 12. September 1968
Einarbeitung der Änderungen:
Erster Nachtrag der §§ 3 und 56 vom 12. November 1982,
Zweiter Nachtrag der §§ 19, 25, 26, 28 vom 22. November 1991,
Dritter Nachtrag des § 1 vom 4. November 1994,
Vierter Nachtrag des § 15 vom 8. November 1996.
Name. Sitz und Zweck des Vereins §1 (neue Fassung)
Der Verein führt den Namen Tennisclub Cappenberg e.V.
Der Sitz des Vereines ist Cappenberg in der Stadt Selm.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege des Tennissports und die Förderung der Körperertüchtigung, der Kameradschaft und Gemeinschaftssinnes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhalt von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein enthält sich jeglicher politischen Betätigung.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§2
Die Vereinsfarben bestimmt die Mitgliederversammlung.
§3 (neue Fassung)
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.Oktober bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres.
Mitgliedschaft §4
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Sie soll von zwei Mitgliedern durch ein schriftliches Aufnahmegesuch vorgeschlagen werden.
Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§5
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Richtlinien, die die Mitgliederversammlung aufstellt.
Arten der Mitg1ieder §6
Der Verein besteht aus:
l. Ehrenmitgliedern,
2. aktiven Mitgliedern,
3. passiven Mitgliedern und
4. jugendlichen Mitgliedern.
Rechte der Mitg1ieder §7
Zu E h r e n m i t g l i e d e r n können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
§8
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind die eigentlichen Träger des Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§9
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Die passiven Mitglieder haben - abgesehen von dem Recht der Ausübung des Tennissportes - die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft eines passiven Mitgliedes wird durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben. §§ 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 10
J u g e n d 1 i c h e M i t g 1 i e d e r sind alle Mitglieder unter 18 Jahren; sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie über 15 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an den Erörterungen teilnehmen.
Pflichten der Mitglieder § 11
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 12
Eintrittsgeld und Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch den Vorstand festgesetzt.
§ 13
Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen und für Beschädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.
Erlöschen der Mitgliedschaft §14
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluß
§15 (neue Fassung)
Der Austritt aus dem Verein muß bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres und grundsätzlich in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden erfolgen. Bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
§ 16
Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
§ 17
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
Organe des Vereins § 18
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
§19 (neue Fassung)
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Sportwart,
dem stellvertretenden Sportwart,
dem Jugendwart,
dem stellvertretenden Jugendwart,
zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt.
§20
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.
§ 21
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.
§ 22
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.. Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 23
Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom gesamten Vorstand unterschrieben sein. Der Kassenbericht muß vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.
Pflichten der Vorstandsmitglieder § 24
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 25 (neue Fassung)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der stellvertretende Vorsitzende ist in Verbindung mit den Sport- und Jugendwarten für die Pressearbeit verantwortlich.
§ 26 (neue Fassung)
Der Schriftführer überwacht die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Diese Berichte müssen die gefaßten Beschlüsse enthalten und sind von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 27
Der Kassierer hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten. Seine Unterschriften soweit sie nicht nur von innerer Bedeutung sind, bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden.
§ 28 (neue Fassung)
Der Sportwart und der Jugendwart und deren jeweilige Vertreter leiten den gesamten sportlichen Ablauf.
§ 29
Die Beisitzer übernehmen die ihnen jeweils übertragenen Aufgaben.
Rechnungsprüfer §30
Die Rechnungsprüfer haben mindestens zweimal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und deren Befund im Kassenhauptbuch schriftlich niederzulegen.. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit dieses zu bescheinigen.
§ 31
Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten.
Bei Beanstandungen ist sofort dem Vorstand und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Ehrengericht § 32
Bei Streitigkeiten ernster Natur, Verstößen gegen das Ansehen des Vereins oder in Ehrensachen kann die Entscheidung des Ehrengerichtes angerufen werden, um Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu schlichten oder in Zweifelsfällen eine Entscheidung herbeizuführen.
§ 33
Das Ehrengericht besteht aus 3 Mitgliedern und drei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Den Vorsitz führt das an Lebensalter älteste Mitglied des Ehrengerichtes.
§ 34
Das Ehrengericht kann in seinem Urteil auf Aufhebung der Mitgliedsrechte für höchstens 3 Monate, Rat zum Austritt oder zum Ausschluß und Auf Ausschluß erkennen.
§ 35
Gegen das Urteil des Ehrengerichtes gibt es keine Berufung.
Wahlen § 36
Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Amtszeit aus, so muß in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§37
Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist bzw. kein Widerspruch erfolgt.
§ 38
Bei allen Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich., anderenfalls findet Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 39
Jeder Gewählte kann durch Beschluß von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
Mitgliederversammlungen § 40
Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich einmal bis zum 30.4. statt und werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres (Hauptversammlung) muß folgende regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung haben:
l. Jahresbericht,
2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Neuwahlen.
§ 41
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände der Tagesordnung beschlußfähig.
§ 42
Beratung und Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 43
Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Schriftführer schriftlich zu stellen und auf die
Tagesordnung zu setzen.
§ 44
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der jugendlichen und der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.
§ 45
Bei Beschlußfassung außer über Satzungsänderungen genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 46
Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 47
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. auf Beschluß des Vorstandes,
2. auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 10 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe.
Sie müssen innerhalb 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Geschäftsordnung der Versammlunqen § 48
Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich dazu gemeldet haben. Die Rednerliste führt ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied .
§ 49
Antragsteller und Berichterstatter erhalten als Erster und Letzter das Wort.
§ 50
Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung oder zur Geschäftsordnung und. zu einer Fragestellung muß das Wort sofort zu einer persönlichen Bemerkung am Schluß der jeweiligen Beratung erteilt werden .
§ 51
Redner, die nicht zur Sache sprechen oder die parlamentarische Schicklichkeit verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Nach zweimaliger Verwarnung kann er dem Redner das Wort entziehen.
§52
Die Abstimmung geschieht im Fortschreiten von weiteren zu engeren Anträgen, in Zweifelsfällen in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt sind.
§53
Anträge auf Schluß der Beratung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die nicht zu dem zur Verhandlung stehenden Gegenstand gesprochen haben. Über sie ist nach Verlesen der Rednerliste sofort abzustimmen; ist der Antrag auf Schluß der Beratung angenommen, kann auf Wunsch der Versammlung den noch eingetragenen Rednern das Wort erteilt werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Auflösung des Vereins §54
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der ortsansässigen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel für die Auflösung stimmen.
§55
Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
§ 56 (neue Fassung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Selm, die es ausschließlich im Sinne des Steuer-Anpassungs-Gesetzes (Gemeinnützigkeits-Verordnung) für steuerbegünstigte, gemeinnützige und hilfstätige Zwecke im Sinne des § 1 Abs.2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 57
Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Ort eintretenden Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schadensfälle.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversanmlung angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Cappenberg, den 12. September 1968
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